Karlsruher SC

KSC-Stadion: Bebauungsplanentwurf liegt aus

Karlsruhe (ps). „Der Bebauungsplan „Fußballstadion im Wildpark“ mit planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) und örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) wurde unter Beteiligung der Behörden und Stellen, deren Interessen als Träger öffentlicher Belange berührt sind, vom Stadtplanungsamt ausgearbeitet. Es gilt der Bebauungsplanentwurf vom 22.05.2015 in der Fassung vom 11.11.2015.“ Der Plan für ein neues Stadion für den Karlsruher SC liegt bis zum 26. Februar öffentlich aus.

 

[adrotate banner=“39″]

 

Dieser liegt zusammen mit der beigefügten Begründung aufgrund des vom Gemeinderat gefassten Beschlusses gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO in der Zeit vom 25. Januar 2016 bis 02. Februar 2016 während der Dienststunden beim Stadtplanung samt in Karlsruhe, Lammstraße 7, 2. OG, Zimmer D 253, und ab 03. Februar 2016 bis 26. Februar 2016 während der Dienststunden beim Stadtplanungsamt in Karlsruhe, Karl-Friedrich-Str. 14 –18, Hinterhaus, 1. OG, Zimmer H 103, zur allgemeinen Einsicht für die Öffentlichkeit aus., meldet die Stadt

Als verfügbare Umweltinformationen existieren zu dieser Planung der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung.

Stellungnahmen zu der beabsichtigten Planung können innerhalb der Auslegungsfrist mündlich zur Niederschrift oder schriftlich bei der Stadt Karlsruhe – Zentraler Juristischer Dienst -, Rathaus am Marktplatz (Zimmer A215 ), 76124 Karlsruhe, vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Des Weiteren ist ein späterer Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Bebauungsplan (Durchführung eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens) unzulässig, wenn dabei nur Einwendungen geltend gemacht werden, die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet vorgebracht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, so die Stadt Karlsruhe auf ihrer Seite.