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Karlsruher SC

Landgericht Karlsruhe verkündet Entscheidungen in verschiedenen Verfahren des ehemaligen Vizepräsidenten des KSC e.V.

Karlsruhe (pm). Das Karlsruher Landgericht beschäftigte sich am Donnerstag mit verschiedenen Verfahren des ehemaligen Vizepräsidenten des Karlsruher SC e.V. Martin Müller gegen die Supporters Karlsruhe 1986 e.V. u.a. sowie den Vorsitzenden des KSC-Mi8tgliederrats Gläser und andere. In einer Pressemeldung verkündete das Landgericht nun einige Entscheidungen:

„Beim Landgericht hat Herr Martin Müller, ehemaliger Vizepräsident des KSC e.V., mehrere Klagen anhängig gemacht, deren Ziel eine Verurteilung zur Unterlassung bestimmter Äußerungen ist. Herr Müller sieht sich durch öffentliche Verlautbarungen des Präsidenten des KSC e.V., Herrn Siegmund-Schultze (Aktenzeichen 7 O 316/24), des Geschäftsführers der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix Management GmbH, Herrn Becker (22 O 14/24), des Vorsitzenden des Mitgliederrats, Herrn Gläser, und dessen beiden stellvertretenden Vorsitzenden (22 O 16/24) sowie des Fanverbands „Supporters Karlsruhe 1986 e.V.“ und seiner beiden Vorstände (22 O 12/24) in seinem Ansehen zu Unrecht herabgewürdigt.

Das Landgericht (Pressekammer) hat am 27.02.2025 öffentlich mündlich verhandelt. Wie den dort anwesenden Medien bekannt, hat der Vorsitzende auf eine gütliche Einigung der Parteien hingewirkt. Die Parteien hatten im Anschluss Gelegenheit, zu einem richterlichen Entwurf einer gemeinsamen Erklärung Stellung zu nehmen. Zu einer Einigung ist es letztlich nicht gekommen.

Die Klage gegen Herrn Siegmund-Schultze ist daher (nach zwischenzeitlicher Verweisung ins Güterichterverfahren) nunmehr wieder bei der zuständigen VII. Zivilkammer unter dem Aktenzeichen 7 O 316/24 anhängig.

Die Klage gegen Herrn Becker wurde von Herrn Müller auf Anregung des Gerichts zurückgenommen, zudem wurde ein Verzicht auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erklärt. Hier wird voraussichtlich in Kürze ein Verzichtsurteil ergehen.

Im Verfahren gegen den Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Mitgliederrats hat die Pressekammer am heutigen Tag die Klage durch Urteil abgewiesen. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass eine Wiederholung der von Herrn Müller angegriffenen Äußerungen durch den Mitgliederrat nicht zu erwarten ist. Sie hatten die Äußerungen in einer einmaligen Sondersituation Anfang des Jahres 2024 getätigt, als Herr Müller noch Vizepräsident des KSC e.V. war und von verschiedener Seite Bestrebungen für seine Abwahl im Gange waren. Ist eine Wiederholung der Äußerungen nicht zu erwarten, kann Unterlassung nicht verlangt werden. Ob die Äußerungen überhaupt rechtswidrig, da persönlichkeitsrechtsverletzend waren, ist in dieser Konstellation gar nicht zu prüfen.

Im Verfahren gegen die „Supporters Karlsruhe 1986 e.V.“ und ihre beiden Vorstände hat die Pressekammer heute einen Beschluss verkündet. Die sog. Wiederholungsgefahr ist hier nicht entfallen, denn die fraglichen Äußerungen sind bis heute auf der Homepage der Beklagten abrufbar. Im verkündeten Beschluss wird zunächst festgehalten, welche Äußerungen der Beklagten dem Beweis unterworfen werden müssen (und mittels welcher Zeugen) und welche nicht. Die Mehrzahl der von Herrn Müller gerügten insgesamt 9 Äußerungen stellen schon aus Rechtsgründen keine Persönlichkeitsverletzung dar, entweder weil sie Herrn Müller nicht herabwürdigen oder weil sie auf einem wahren Tatsachenkern beruhen, der zwischen den Parteien in rein tatsächlicher Hinsicht auch nicht in Streit steht. Bei einer Äußerung sieht das Gericht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil die Beklagten hier etwas ohne ausreichende Stütze im Sachverhalt behauptet haben. Die verbleibenden zwei Äußerungen sind durch Zeugenvernehmung weiter aufzuklären. Insoweit geht es insbesondere darum, ob Herr Müller einem Medienvertreter interne Informationen über den KSC angeboten hat, um durch die Veröffentlichung dieser Inhalte für personelle Veränderungen innerhalb der Gremien des KSC zu sorgen. Das Gericht wird mit den Beteiligten einen Termin zur Beweisaufnahme absprechen und die Medien darüber informiert halten.