DFB-Bundestag ergänzt Teilnahmeberechtigung für den DFB-Pokal
Der Außerordentliche DFB-Bundestag hat am heutigen Montag beschlossen, die Teilnahmeberechtigung für den DFB-Pokal der Männer und den DFB-Pokal der Frauen der kommenden Saison 2020/2021 zu ergänzen. Er folgte damit den Anträgen des DFB-Spielausschusses und des DFB-Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball.
Zur Teilnahme am DFB-Pokal sind grundsätzlich die 36 Vereine der Bundesliga und 2. Bundesliga sowie der Meister, der Zweit-, Dritt- und Viertplatzierte der 3. Liga der abgelaufenen Spielzeit berechtigt. Teilnehmer sind zudem die 21 Landesverbandspokalsieger sowie drei Vereine der Landesverbände, die die meisten Männer-Mannschaften im Spielbetrieb haben.
Sollte der Pokalwettbewerb eines Landesverbandes der Spielzeit 2019/2020 bei den Männern bis zum Ablauf der Meldefrist nicht beendet sein, wurde nun beschlossen, dass der jeweilige Landesverband innerhalb einer Meldefrist statt des Verbandspokalsiegers in eigener Verantwortlichkeit einen anderen Teilnehmer für den DFB-Pokal der Männer für die Spielzeit 2020/2021 benennen kann. Wird innerhalb der Frist von einem Landesverband kein Teilnehmer benannt, wird der Startplatz an einen anderen Landesverband, der bislang keinen zweiten Teilnehmer stellen darf, vergeben. Die Meldefrist für die kommende Spielzeit liegt in der Zuständigkeit des DFB-Spielausschusses.
DFB-Vizepräsident Peter Frymuth sagt: “Unabhängig vom konkreten Meldetermin ist es derzeit fraglich, ob die Pokalwettbewerbe der Landesverbände rechtzeitig vor dem Beginn der neuen Spielzeit im DFB-Pokal zu Ende gespielt werden können. Mit dieser Änderung schaffen wir die formalen Voraussetzungen, dass in diesem Fall dennoch Vertreter aller Landesverbände am DFB-Pokal der Spielzeit 2020/2021 teilnehmen können.”
Teilnahmeberechtigt am DFB-Pokal der Frauen sind die Mannschaften der FLYERALARM Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga, die Aufsteiger in die 2. Frauen-Bundesliga, die Meister der fünf Regionalligen und die Pokalsieger der 21 Landesverbände des abgelaufenen Spieljahres 2019/2020. Ist ein Pokalsieger seines Landesverbandes bereits gemäß dieser Vorschrift teilnahmeberechtigt, tritt an seine Stelle die nächstplatzierte Mannschaft im Pokalwettbewerb des Landesverbandes; ist auch diese bereits gemäß dieser Vorschrift teilnahmeberechtigt, kann der betreffende Landesverband eine andere Mannschaft für den Vereinspokal melden.
Sofern ein Landespokalwettbewerb oder die Spielrunde einer Regionalliga der Spielzeit 2019/2020 bis zum Ablauf der Meldefrist nicht beendet ist, können die jeweiligen Landesverbände statt des Verbandspokalsiegers beziehungsweise Meisters der Regionalliga in eigener Verantwortlichkeit jeweils einen anderen Teilnehmer für Saison 2020/2021 benennen. Wird innerhalb der Frist kein Teilnehmer benannt, so entfällt der jeweilige Startplatz ersatzlos. Sollte keine ausreichende Anzahl an Vereinen benannt werden, so dass sich insgesamt nicht mehr als 32 Teilnehmer ergeben, wird der Vereinspokal der Frauen der Spielzeit 2020/2021 in nur vier Runden ausgetragen.
Hannelore Ratzeburg, DFB-Vizepräsidentin für Frauen- und Mädchenfußball, sagt: “Angesichts der dynamischen Lage ist es wichtig, dass die Vertreter und Vertreterinnen der Landesverbände die Sicherheit haben, am Pokalwettbewerb teilnehmen zu können. Dies ist durch die vorliegende Anpassung der Teilnahmeberechtigung gewährleistet.”