Fußball

Corona-Warnstufe in Baden-Württemberg ausgerufen: Konsequenzen für Sportschule Schöneck und den Amateurfußball

Hygienekonzepte sind gefordert Bild von Klaus Hausmann auf Pixabay

Karlsruhe / Stuttgart / Freiburg (bfv). Das Landesgesundheitsamt hat heute die Corona-Warnstufe ausgerufen. Ab Mittwoch, 3. November gelten damit für den Trainings- und Spielbetrieb und für den Besuch der Sportschule Schöneck verschärfte Regelungen.

Sportschule Schöneck

Alle Gäste der Sportschule Schöneck müssen auch in der Warnstufe einen 3G-Nachweis erbringen, Nicht-Immunisierte benötigen dabei nun einen PCR-Test. Bei Maßnahmen, die länger als drei Tage dauern, muss am dritten Tag ein weiterer PCR-Test vorgelegt werden. Bei Fragen können Sie sich an das Sportschul-Team wenden unter info@sportschule-schoeneck.de oder 0721/409040.

Trainings- und Spielbetrieb im Amateurfußball

Für den Zutritt zum Sportgelände gilt für alle Personen (Sportler*innen, SR*innen, Trainer*innen, Zuschauer*innen usw.) die 3G-Regelung, Nicht-Immunisierte müssen einen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorweisen. Die Heimvereine sind für die Kontrolle der Nachweise verantwortlich.

Für die Nutzung von Innenräumen und Kabinenbereich gilt die 3G-Plus-Regelung, nicht geimpfte oder genesene Personen müssen dann einen aktuellen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) nachweisen. Bei expliziter Einzelnutzung von Kabinen und Sanitärräumen – z.B. für Schiedsrichter*innen ohne Gespann – ist in der Warnstufe ein Schnelltest ausreichend.

Die Gastvereine können den Nachweis, dass alle Spieler*innen die jeweiligen Vorgaben erfüllen, durch Vorlage eines entsprechenden Formulars gegenüber dem Heimverein erbringen. Das Dokument sowie ein Plakat mit den Corona-Regeln stehen zum Download bereit auf www.badfv.de/coronavirus.

Vereine können sich auch in der Warnstufe für das 2G-Optionsmodell in der Organisation ihrer Heimspiele entscheiden. In diesem Fall können zum einen die vollen Zuschauerkapazitäten der jeweiligen Spielstätten genutzt werden, zum anderen entfällt die Maskenpflicht. Die Einschränkung auf 2G darf aber durch die Heimvereine aus verbandsrechtlichen Gründen nicht auf Spieler und sonstige Aktive (Unparteiische, Funktionsteams usw.) erstreckt werden. Die Teilnahme am Spielbetrieb muss auf Basis der allgemeinen rechtlichen Vorgaben allen Aktiven weiterhin möglich sein.

Für den Sport gelten grundsätzlich folgende Regelungen in den drei Stufen:

Basisstufe: keine Einschränkungen für den Sport im Freien sowie für Besucher*innen, 3G-Regelung (Schnelltest für Nicht-Immunisierte) im Innenbereich (bspw. Kabine) – entfällt bei Einzelnutzung.

Warnstufe: 3G-Regelung (Schnelltest für Nicht-Immunisierte) für den Sport im Freien sowie Besucher*innen,

3G-Regelung (PCR-Test für Nicht-Immunisierte) für Innenräume, Schnelltest bei Einzelnutzung.

Die Warnstufe tritt in Kraft, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 8,0 erreicht oder 250 COVID-19-Patient*innen die Intensivstationen belegen.

Alarmstufe: 3G-Regelung (PCR-Test für Nicht-Immunisierte) für den Sport im Freien. 2G-Regelung (nur geimpft oder genesen) für die Nutzung der Innenräume, PCR-Test bei Einzelnutzung.

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 12,0 erreicht oder 390 COVID-19-Patient*innen die Intensivstationen belegen

Alle Informationen zum Drei-Stufen-Modell und den maßgeblichen Faktoren finden Sie unter www.badfv.de/coronavirus

Regelungen für Schüler*innen und Jugendliche

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schüler*innen: Sie gelten grundsätzlich als getestet, da sie zweimal pro Woche in der Schule getestet werden. Sie sind zudem in der Alarmstufe von der 2G-Regelung ausgenommen. Diese Regelungen gelten auch während der Ferien. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warn- und Alarmstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen besteht nach wie vor ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot. Außerdem gilt wie bisher die Pflicht zur Datenerfassung und zum Tragen von medizinischen Masken in geschlossenen Räumen sowie im Freien, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden können.