Bundeskartellamt schließt Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel ab
Berlin (pm).Das Bundeskartellamt hält die 50+1-Regel weiterhin für kartellrechtlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass sie konsequent und ohne Unterschiede – sofern es für diese keinen sachlichen Grund gibt – angewendet wird. Nach Abschluss seines Verfahrens sieht das Amt deshalb Anlass, der Deutsche Fußball Liga (DFL) Hinweise für eine möglichst rechtssichere Anwendung der Regel zu geben[1], so das Bundeskartellamt in seiner Pressemitteilung.
Das Bundeskartellamt hat heute die DFL sowie die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über den Abschluss seines Verfahrens zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert und das Verfahren damit abgeschlossen. Dieser Abschluss folgt auf die Anhörung der DFL und der Beigeladenen zu der Mitte 2025 mitgeteilten vorläufigen rechtlichen Bewertung (siehe Pressemitteilung vom 16. Juni 2025).
Das Amt hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht endgültig keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Die Regel beschränkt zwar den wirtschaftlichen Wettbewerb um Investitionen im Profifußball. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist aber geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir haben uns eingehend mit den Argumenten aller Verfahrensbeteiligten befasst. Unsere kartellrechtliche Bewertung bleibt im Kern unverändert: Die 50+1-Regel kann weiterhin mit dem Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation gerechtfertigt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede angewendet wird. Unsere Bewertung zeigt Gesichtspunkte auf, die die DFLberücksichtigen sollte, wenn sie die Regel künftig möglichst rechtssicher anwenden möchte. Dazu gehört erstens, dass die DFL bei allen Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga gleichermaßen für einen offenen Zugang zur Mitgliedschaft und damit für die Mitbestimmung der Fans sorgt. Zweitens sollte sie sicherstellen, dass die Wertungen der 50+1-Regel auch bei ihren eigenen Abstimmungen konsequent beachtet werden. Drittens sehen wir bei der vorgesehenen Neuregelung des Bestandsschutzes für die bisherigen Förderklubs Nachbesserungsbedarf.“
Das Bundeskartellamt hat den Verfahrensbeteiligten heute die Mitteilung über die Verfahrenseinstellung übersandt. Sie enthält die abschließende rechtliche Bewertung des Bundeskartellamtes sowie Hinweise für den Fall, dass die DFL an der 50+1-Regel in der derzeitigen Ausgestaltung festhalten möchte.
Andreas Mundt: „Wir führen kein Verfahren zur Untersagung der 50+1-Regel und wir leiten nun auch keines ein. Vielmehr ist die DFL mit dem Anliegen an uns herangetreten, eine fundierte Einschätzung dieser schwierigen sportkartellrechtlichen Fragestellung zu erhalten.Mit unserer Bewertung zeigen wir den kartellrechtlichen Rahmen auf, innerhalb dessen die 50+1-Regel nach unserer Auffassung möglichst rechtssicher angewendet werden kann. Wie die DFL diesen Rahmen ausfüllt, liegt in ihrer Verantwortung und der ihrer Gremien. Den dafür nötigen Meinungsbildungsprozessen können und wollen wir nicht vorgreifen.“
Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des EuGH zum Sportkartellrecht (Urteile „Super League“, „ISU“ und „Royal Antwerp“ vom Dezember 2023) hat das Bundeskartellamt die Auswirkungen dieser Entscheidungen auf die Zulässigkeit der 50+1-Regel geprüft. Nach der Rechtsprechung des EuGH können auch Regeln, die den Wettbewerb beschränken, kartellrechtlich zulässig sein, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlziel dienen. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses Ziel kohärent und systematisch verfolgt wird. An diesen Maßstäben hat das Bundeskartellamt die Lizenzierungspraxis der DFLgemessen. Dabei sind die folgenden Defizite zutage getreten.
Vereinsprägung und Mitgliederpartizipation
Die Ermittlungen haben ergeben, dass die DFL in ihrer Lizenzierungspraxis nicht ausreichend darauf achtet, dass durchgängig alle Vereine der Bundesliga und 2. Bundesliga ihren Fans die Möglichkeit bieten, als stimmberechtigtes ordentliches Neumitglied aufgenommen zu werden. Soweit die Vereinsprägung und die Mitbestimmung der Mitglieder die kartellrechtliche Rechtfertigung für die 50+1-Regel darstellt, muss sie bei allen Klubs gleichermaßen gewährleistet sein. Soll die 50+1-Regel künftig möglichst rechtssicher angewendet werden, sollte die DFLdiesem Gesichtspunkt in ihrer Lizenzierungspraxis künftig konsequenter Rechnung tragen.
Abstimmungspraxis
Außerdem ergaben die Ermittlungen, dass die DFLbei der Abstimmung über eine Investorenbeteiligung an ihren Medienerlösen im Dezember 2023 die 50+1-Regel nicht konsequent umgesetzt hat. Die DFL war vor der Abstimmung darüber informiert, dass der Mutterverein von Hannover 96 seinem Geschäftsführer Martin Kind die Weisung erteilt hatte, gegen die Beteiligung zu stimmen. Gerade dieses Weisungsrecht war für die DFL bislang ein wesentlicher Grund dafür gewesen, die Einhaltung der 50+1-Regel bei Hannover 96 anzunehmen. Dennoch kontrollierte die DFL nicht konsequent, ob die Weisung tatsächlich beachtet wurde. Eine inkonsequente Anwendung der 50+1-Regel in den Gremien der DFL stellt die Ausnahme vom Kartellrecht in Frage. Auch insoweit zeigt die kartellrechtliche Bewertung des Bundeskartellamtes Verbesserungsmöglichkeiten auf.
Förderausnahme und Bestandsschutz für „Werksklubs“
Die bereits vorliegenden Vorschläge der DFL zur Streichung der Förderausnahme bleiben im Ausgangspunkt geeignet, zur zukünftig rechtssicheren Anwendung der 50+1-Regel beizutragen. Mit der Streichung der Förderausnahme würde die bisherige Ungleichbehandlung zwischen Regelklubs und Klubs mit Förderausnahme beseitigt. Nach der Rechtsprechung des EuGH reichen die bislang vorgeschlagenen Bestandsschutzregelungen für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg allerdings nicht aus. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes setzt die EuGH-Rechtsprechung voraus, dass langfristig für alle Klubs vergleichbare wettbewerbliche Rahmenbedingungen gelten. Dafür muss zumindest perspektivisch sichergestellt werden, dass der für Neumitglieder offene Mutterverein vergleichbare Einflussmöglichkeiten auf die Profiabteilung erhält wie bei den übrigen Klubs.
Keine Untersagung der 50+1-Regel beabsichtigt
Die 50+1-Regel erfüllt aktuell bei der weit überwiegenden Zahl der Klubs der Bundesliga und 2. Bundesliga das Gemeinwohlziel, breiten Bevölkerungsschichten mitbestimmende Partizipationsmöglichkeiten am Profifußball in Deutschland zu verschaffen. Das Bundeskartellamt sieht deshalb derzeit keinen Anlass, gegen die Anwendung der 50+1-Regel vorzugehen. Eine Untersagung würde dazu führen, dass die derzeit bestehenden Partizipationsmöglichkeiten in den Vereinen ausgeschaltet und die Klubs der Bundesliga und 2. Bundesliga vollständig für Investoren geöffnet würden. Hierfür sieht das Bundeskartellamt kein öffentliches Interesse.
Das Bundeskartellamt macht der DFL keine Vorgaben für die konkrete Ausgestaltung der 50+1-Regel und kann hierfür auch keine Fristen setzen. Mit seiner kartellrechtlichen Bewertung zeigt das Amt vielmehr den rechtlichen Rahmen auf, innerhalb dessen die 50+1-Regel nach seiner Auffassung möglichst rechtssicher angewendet werden kann. Welche Konsequenzen die DFLhieraus zieht und wie sie ihre Satzung oder ihre Anwendungspraxis gegebenenfalls weiterentwickelt, liegt in ihrer Verantwortung und der ihrer Gremien. Angesichts der wirtschaftlichen und sportlichen Bedeutung der 50+1-Regel kann hierfür auch ein längerer Übergangszeitraum sachgerecht sein.
