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Sport aus Karlsruhe und der Umgebung

Neue Corona-Verordnung: 3G in der Warnstufe, 2G in der Alarmstufe

Bild von Capri23auto auf Pixabay

Karlsruhe / Stuttgart / Freiburg (bfv). Am gestrigen Donnerstag trat eine überarbeitete Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg mit drei neuen Corona-Stufen in Kraft. Während es in der Basisstufe bei den bisherigen Regelungen bleibt, sehen die Warn- und Alarmstufe auch für den Sport im Freien deutlich strengere Regelungen für nicht-immunisierte Personen vor.

Maßgeblich ist die Situation in den Krankenhäusern, genauer die Anzahl der COVID-19-Patient*innen auf den Intensivstationen (AIB) sowie die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz. Diese beziffert, wie viele Personen je 100.000 Einwohner aufgrund von COVID-19 innerhalb von sieben Tagen stationär zur Behandlung aufgenommen wurden.

Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen und Bekanntmachungen (Link). Am gestrigen Mittwoch lag die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz bei 2,25. In den Intensivstationen werden derzeit 193 COVID-Erkrankte behandelt. Demnach gilt aktuell die Basisstufe.

Die Warnstufe tritt in Kraft, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 8,0 erreicht oder 250 COVID-19-Patient*innen die Intensivstationen belegen. Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 12,0 erreicht oder 390 COVID-19-Patient*innen die Intensivstationen belegen.

Beim Sporttreiben sowie dem Besuch von Sportveranstaltungen gilt für nicht-immunisierte Personen (weder geimpft noch genesen) in der jeweiligen Corona-Stufe:

  • Basisstufe: keine Einschränkungen im Freien, 3G-Regelung mit Schnelltest für geschlossene Räume (Kabine).
  • Warnstufe: 3G-Regelung mit Schnelltest im Freien, 3G-Regelung mit PCR-Test für geschlossene Räume (Kabine).
  • Alarmstufe: generell 2G-Regelung (nur genesen oder geimpft).

Ausnahmen für Kinder, Schüler*innen und Jugendliche bis 18 Jahre

Als nicht-immunisiert gelten alle Personen ab sechs Jahren, die weder geimpft noch genesen sind. Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schüler*innen: Sie gelten grundsätzlich als getestet, da sie zweimal pro Woche in der Schule getestet werden. Sie sind zudem in der Alarmstufe von der 2G-Regelung ausgenommen. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warn- und Alarmstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen besteht nach wie vor ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot. Außerdem gilt wie bisher die Pflicht zur Datenerfassung und zum Tragen von medizinischen Masken in geschlossenen Räumen sowie im Freien, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden können.

Das Muster-Hygienekonzept sowie die begleitenden Plakate werden aktuell überarbeitet und schnellst möglich auf www.badfv.de/coronavirus veröffentlicht.