Vereinswechsel: 6-Monats-Frist weitestgehend ausgesetzt
Karlsruhe. Der Verbandsvorstand des bfv hat eine Änderung der Spielordnung § 17 zur Wartefrist beschlossen. Danach wird die 6-Monats-Frist zur Erteilung einer Spielerlaubnis nur dann wirksam, wenn sie bereits zum Ende der Wechselperiode II abgelaufen ist.
Das Vereinswechselrecht sieht vor, dass für Transfers von Herren und Frauen in der Wechselperiode II (läuft noch bis 31.01.) die Zustimmung des abgebenden Vereins zwingend erforderlich und nicht durch die Zahlung einer pauschalierten Entschädigung ersetzbar ist. §17 Ziffer 2.7 der bfv-Spielordnung legt hierzu eine Ausnahme fest: danach können Spieler*innen auch ohne Zustimmung des abgebenden Vereins und außerhalb der Wechselperioden ein Spielrecht für einen anderen Verein erhalten, wenn sie nachweislich mindestens sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Bei Vertragsspielern gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist erst mit der einvernehmlichen Vertragsbeendigung oder wirksamen fristlosen Kündigung in Gang gesetzt wird.
Aufgrund der Aussetzung des Spielbetriebs können nach aktueller Rechtslage Spieler*innen, die Ende Oktober 2020 ihr letztes Spiel bestritten haben, auch ohne Zustimmung des abgebenden Vereins ein Pflichtspielrecht ab Ende April 2021 erhalten. Abhängig vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Spielbetriebs könnte eine unveränderte Ordnungslage gravierende Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Zu befürchten wären erhebliche Bewegungen auf dem Transfermarkt und damit Wettbewerbsverzerrungen ab dem Zeitpunkt eines absehbaren Re-Starts, weil sich Spieler*innen ohne Zustimmung des abgebenden Vereins nach Ende der Transferperiode noch anderen Vereinen anschließen könnten.
Dem wirkt die beschlossene Sonderregelung für die laufende Spielzeit 2020/21 entgegen, indem die Erteilung eines Pflichtspielrechts ohne Zustimmung des abgebenden Vereins nach Ende der Wechselperiode II nur noch dann ermöglicht wird, wenn die 6-Monats-Frist bereits zum Ende dieser Wechselperiode abgelaufen war.
Nachdem Mitte Dezember 2020 noch die Hoffnung bestand, den Spielbetrieb nach einer allenfalls geringfügigen Verlängerung der Winterpause in 2021 wieder aufnehmen zu können, haben alle drei baden-württembergischen Fußballverbände von einer Regelung zur Hemmung der 6-Monats-Frist analog der im Frühjahr 2020 abgesehen. Infolgedessen wurden in der laufenden Wechselperiode II nun bereits Pflichtspielrechte nach § 17 Nr. 2.7 bfv-Spielordnung erteilt, deren Rücknahme nicht mehr möglich ist. Um aber zu verhindern, dass die oben genannten Effekte eintreten, ist es geboten, Vereinswechsel nach Ende der Wechselperiode II weitgehend auszuschließen.
Ausgenommen sein sollen lediglich die Spieler*innen, bei denen die 6-Monats-Frist zum Ende der Wechselperiode II abgelaufen ist, da sie aus anderen Gründen (z.B. Verletzungen) bereits vor Aussetzung des Spielbetriebs keine Spiele mehr absolviert haben. Sie sollen auch weiterhin die Möglichkeit haben, ein Pflichtspielrecht für einen anderen Verein in der laufenden Spielzeit zu erhalten.
Auch im Bereich der Jugend ist die entsprechende Problematik gegeben, dass Spieler*innen ohne Zustimmung des abgebenden Vereins ggf. zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Spielbetriebs sofort ein Pflichtspielrecht für einen anderen Verein erhalten könnten, wenn dann die 6-Monats-Frist nach § 13 Ziff. 2.3 JO bereits abgelaufen ist. Es wird deshalb explizit auf § 13 Ziff. 5 JO verwiesen, wonach die Bestimmungen des §17 SpO entsprechend gelten. Weiterhin können aber Jugendliche mit Zustimmung des abgebenden Vereins mit einer Wartefrist von drei Monaten wechseln. Die Fußballverbände in Württemberg und Südbaden haben analoge Regelungen beschlossen.