Pyro und Knallkörper vor Gericht: Fans verantwortlich?
Karlsruhe (mia/ps). Der Karlsruher SC hat erst kürzlich eine Strafe für das „Fehlverhalten einiger Anhänger“ vom DFB-Sportgericht erhalten. Auch der KSC versucht die Verantwortlichen ausfindig zu machen. Ob er sie dafür aber finanziell zur Rechenschaft ziehen könnte, wird ab dem 22. September verhandelt.
Denn, wie der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung erklärt, wird genau darüber im Falle des 1. FC Köln verhandelt. „Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014“, so die Meldung des Gerichts.
„Der Beklagte zündete in der zweiten Halbzeit einen Knallkörper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt, und warf ihn vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte.
Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen.“
Köln bezahlte die Geldstrafe und verlangte von den beklagten Anhängern einen Ersatz in Höhe von 30.000 Euro. Vor dem Landgericht in Köln erhielt der FC Recht. In der Berufung allerdings wurde dies wieder abgewiesen. Denn das Berufungsgericht erklärte, dass „der Beklagte zwar durch das Zünden und den Wurf des Knallkörpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt habe. Das habe auch die Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB nach sich gezogen. Es fehle jedoch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Denn die Verhängung der Verbandsstrafe unterfalle nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflichten.“
Das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion diene dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Der Verein aber übernehme durch das Akzeptieren der Regeln des DFB die Verantwortung für das Fehlverhalten seiner Anhänger. Nun klagt der FC vor dem Bundesgerichtshof auf „Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils“. Der Verhandlungstermin findet am 22. September in Karlsruhe statt. (Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – Umfang der Haftung)