DFB-Präsidium beschließt neuen Strafzumessungs-Leitfaden
Frankfurt (pm). Das DFB-Präsidium hat in seiner Juli-Sitzung Änderungen der Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften beschlossen, so die Meldung des DFB.
Angestoßen durch den „AK Verbandsstrafen“, dem Justiziare mehrerer Bundesliga-Klubs angehören, als auch durch Überlegungen der „AG Stadionsicherheit“ beschäftigte sich eine Arbeitsgemeinschaft unter Leitung von DFB-Vizepräsident Thomas Bergmann mit Vertretern des DFB-Kontrollausschusses, des DFB-Sportgerichts, der Bundesliga sowie mehrerer Klub-Vertreter mit einer Weiterentwicklung des Strafzumessungsleitfadens.
Differenzierung
Ziel ist es, beim Missbrauch von Pyrotechnik die unterschiedlichen Gefährdungspotentiale besser zu differenzieren und gleichzeitig die Klubs anzuhalten, mehr Strafanteile direkt zur Bekämpfung des Einbringens von Pyrotechnik in Stadien zu nutzen.
Die Geldstrafen für besonders gefährliche Pyrotechnik, wie Böller, Raketen oder geworfene Pyrotechnik, wurden deutlich erhöht, so der DFB auf dfb.de. Demgegenüber werden Strafen für andere, zum Beispiel in der Hand gehaltene Bengalfackeln leicht gesenkt, um hier innerhalb der tatsächlich bestehenden Gefahren zuallererst die Risiken insgesamt zu minimieren und insbesondere Verhaltensänderungen zu bewirken. Dies immer vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls.
Um dem präventiven Charakter der ausgesprochenen Geldstrafen noch stärker als bislang Rechnung zu tragen, wird der prozentuale Anteil der Geldstrafen erhöht, den Klubs für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden dürfen. Zudem können Klubs nun zukünftig Mittel zur Stärkung des Sicherheitsmanagements investieren zum Beispiel in spezifische Qualifizierungen für Sicherheitsverantwortliche – wie gemeinsame Krisenübungen im Rahmen der Stadionallianzen.
Der Strafzumessungsleitfaden findet nur in Fällen Anwendung, die einer standardisierten Betrachtung zugänglich sind. Bei schwerwiegenden Fällen (z.B. Abschießen von Pyrotechnik gezielt in Menschengruppen, Vorfälle mit verletzten Personen, mit langen Spielunterbrechungen oder bei einem Spielabbruch) bestimmt sich die Sanktion nach allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäß § 44 DFB-Satzung in Verbindung mit den Regelungen der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung. Diese sehen als mögliche Sanktionen Verhängung von Geldbußen gegen Vereine, Kapitalgesellschaften oder Einzelpersonen, zeitliche oder dauerhafte Verbote für den Spiel- oder Funktionsbetrieb, Platzsperren oder das Austragen von Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit, oder die Aberkennung von Punkten oder die Versetzung in eine tiefere Spielklasse vor, so die Meldung des DFB auf der Website des Verbandes.
