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KSC Stadion-Streit: Unterlagen müssen zum Teil an KSC übergeben werden

Karlsruhe (ps/mia). Nächster Schritt in Sachen Karlsruher SC, Stadion und Stadt. Der KSC hat einen Anspruch auf Einsicht in die meisten Unterlagen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Antrag der Stadt Karlsruhe, aufgrund der Berufung der Stadt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.09.2019 (9 O 155/19) einstweilen einzustellen, weitgehend zurückgewiesen, so die Pressemeldung des Gerichts.

Das Landgericht Karlsruhe hatte im September eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach der KSC Betriebsgesellschaft Stadion GmbH (KSC Stadion GmbH) gegen die Stadt Karlsruhe ein Anspruch auf Übermittlung diverser Unterlagen insbesondere des Totalunternehmervertrages zusteht.

Die Stadt Karlsruhe hat gegen dieses Entscheidung Berufung eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den KSC beantragt. Der KSC hatte per Gerichtsvollzieher versucht, seinen Anspruch durchzusetzen.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat den Antrag der Stadt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, mit Beschluss vom heutigen Tage weitgehend zurückgewiesen.

Informationsanspruch bestätigt

Das Oberlandesgericht hat die Einschätzung des Landgerichts bestätigt, wonach sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen „Vertrag zur Entwicklung des neuen Fußballstadions im Wildpark“ für den KSC ein umfassender Informationsanspruch über alle Vorgänge, die den Neubau des Stadions betreffen ergibt.

Dieser vertraglich vereinbarte Informationsanspruch umfasst die Einsichtnahme in den Totalunternehmervertrag und in weitere Unterlagen wie Kostenschätzungen, Prüfexemplare, Nachträge und andere insbesondere mit Sonderwünschen der KSC Stadion GmbH zusammenhängende Unterlagen, so das Gericht.

„Wegen der Eilbedürftigkeit im Zusammenhang mit dem fortschreitenden Bauvorhaben und den andernfalls drohenden erheblichen Nachteilen kann der Informationsanspruch auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.“ Somit darf sich der KSC die Unterlagen einholen.

Vertraulich bleibt vertraulich?

Ausgenommen von diesem Informationsanspruch sind nach dem Vertrag lediglich vertrauliche Informationen, die ausschließlich Belange der Stadt betreffen. Soweit bestimmte Anlagen oder Anlagenteile zum Totalunternehmervertrag als „Betriebsgeheimnis – Streng vertraulich“ gekennzeichnet sind, wurde die Zwangsvollstreckung insoweit daher einstweilen eingestellt, erklärt das Gericht weiter.

Hier muss noch geklärt werden, ob auch diese Anlagen von dem Informationsanspruch der KSC Betriebsgesellschaft GmbH umfasst sind.