Fußball

bfv: Verbandsvorstand beschließt erste Folgeregelungen

Symbolbild

Karlsruhe (bfv). Direkt im Anschluss an den außerordentlichen Verbandstag hat der Vorstand des Badischen Fußballverbandes in einer Videokonferenz erste Regelungen für die Spielzeiten 2019/20 und 2020/21 beschlossen. Eine entsprechende Ermächtigung hatten die Delegierten der Hauptversammlung dem Vorstand erteilt.

Die Regelungen im Überblick:

1. Verein in Insolvenz

Die Regelung des § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 SpO wird für das Spieljahr 2019/2020 ausgesetzt. Es kommt zu keinem Abstieg im Falle der Insolvenz eines Vereins.

2. Wartefrist

Abweichend von § 17 Ziff. 2.7 wird in den Spieljahren 2019/2020 und 2020/2021 bei der Berechnung der 6-Monats-Frist der Zeitraum vom 12.03.2020 bis 30.06.2020, in dem die Wartefrist gehemmt war, nicht mitgerechnet. Soweit eine Spielberechtigung am 12.03.2020 unter Berücksichtigung der Wartefrist bereits erteilt war, erfolgt keine Rücknahme dieser Spielberechtigung.

3. Mannschaftsmeldung

Abweichend von § 40 Ziff. 1 SpO hat die Mannschaftsmeldung für das Spieljahr 2020/2021 für Frauen- und Herrenmannschaften bis zum 30.06.2020 und für Jugendmannschaften bis zum 15.07.2020 zu erfolgen.

4. Spielansetzungen

1. Die Spielrunde 2020/2021 beginnt frühestens am 01.09.2020. Die spielleitenden Stellensollen Meisterschaftsspiele so ansetzen, dass möglichst vor dem ersten Spiel einer Mannschaft vier Wochen normales Fußballspielen mit Körperkontakt behördlicherseits erlaubt war.

2. Pokalspiele können jederzeit, auch vor dem 01.9.2020, angesetzt werden soweit dies behördlicherseits erlaubt ist.

5. Verzicht

1. Abweichend von § 42 Ziff. 6 SpO bzw. § 9 Ziff. 8 JO gilt für das Spieljahr 2020/2021 als Stichtag für die Erklärung der 30.06.2020 und nicht drei Tage (Herren und Frauen) bzw. zehn Tage (Jugend) nach dem letzten Spieltag.

2. Hat ein Verein vor dem 12.03.2020 seine Mannschaft vom Spielbetrieb abgemeldet, so spielt diese Mannschaft in der Saison 2020/2021 in der nächsttieferen Spielklasse. § 42 SpO bzw. § 9 JO bleiben unberührt.

6. Beantragung von Spielgemeinschaften

Abweichend von § 42a Ziff. 2 SpO ist der Antrag für das Spieljahr 2020/2021 bis zum 30.06.2020 vorzulegen.

7. Aufstieg aus den Kreisliga-Qualifikationsrunden im Jugendbereich

Aufsteiger bei Kreisliga-Qualifikationsrunden im Jugendbereich werden dadurch ermittelt, dass zunächst die Staffelsieger anhand der Quotientenregelung nach Ziff. 2.1 des Antrags 3A des außerordentlichen Verbandstags vom 20.06.2020 ermittelt werden. Aufsteiger ist die Mannschaft mit dem im Vergleich der Staffelsieger höchsten Quotienten. Verzichtet der Aufsteiger auf den Aufstieg, steigt die Mannschaft mit den nächstniedrigeren Quotienten aus diesem Vergleich auf. Verzichten alle Mannschaften aus dem Vergleich, steigt keine Mannschaft auf.