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Sport aus Karlsruhe und der Umgebung

BTV: Tennishallen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen öffnen

Karlsruhe (ps). Wie der badische Tennisverband auf seiner Homepage meldet, ist es laut der neuen Corona/Verordnung des Landes möglich , dass Tennishallen wieder öffnen. “Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) erneut geändert” heißt es in der Meldung.

Gem. § 1c Absatz Satz 3 der ab 08. März 2021 gültigen Fassung der CoronaVO ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 zulässig. § 9 Absatz 1 CoronaVO führt aus, dass Ansammlungen (1) mit Angehörigen des eigenen Haushaltes und (2) von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen gestattet sind, so der Verband weiter in seiner Meldung.

Tennisverband setzt sich für Spieler ein

“Wir gehen daher aktuell davon aus, dass Tennishallen ab dem 08. März 2021 unter den genannten Bedingungen geöffnet werden dürfen.”

Und weiter heißt es vom BTV:” Für uns ist derzeit unerklärlich, warum das Land Baden-Württemberg im Dokument „Übersicht geschlossener und offener Einrichtungen bzw. Aktivitäten“ (Stand: 07.03.2021, 16.17 Uhr) aufführt, dass Tennishallen nur für den Spitzen- und Profisport geöffnet werden dürfen. Dies widerspricht den Bestimmungen des § 1c Absatz 1 Satz 3 CoronaVO.

Gem. § 20 Abs. 5 der ab 08. März 2021 gültigen Fassung der CoronaVO ist die Nutzung von Sportanlagen (Tennishallen, nicht Tennisaußenanlagen) für den Amateur- und Freizeitindividualsport abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 3 untersagt, sofern das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt.

“Aufgrund der bisherigen Auslegung der Definition „Sportanlage“ und „Sportstätte“ gehen wir aktuell davon aus, dass die komplette Tennishalle und nicht der einzelne Platz als „Sportstätte“ angesehen wird.” Sobald der Verband hier eine Information seitens des Verordnungsgebers erhalten hat, will er seinen Tennisspielern diese weitergeben.