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Sport aus Karlsruhe und der Umgebung

BGH erlaubt Schadensersatz für Zünden von Pyrotechnik

Symbolbild
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Karlsruhe (mia/ps). Der Karlsruher SC könnte künftig bei Strafen des DFB-Sportgerichts für das Zünden von Pyrotechnik durch KSC-Anhänger, die Geldstrafe auf die jeweiligen Verursacher umlegen.

Dies entschied nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der 1. FC Köln hatte von einem seiner Anhänger Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014 verlangt.

Der Beklagte zündete in der zweiten Halbzeit einen Knallkörper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt, und warf ihn vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte.“

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) legte dem FC eine eine Verbandsstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen, auf. Der FC verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 30.000 €.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass „jeder Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören“. Verstößt er durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB.“

„Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs prüft.“