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KSC-Stadiondebatte: Gericht gibt KSC in drei Punkten Recht

Karlsruhe (mia). Der Karlsruher SC und die Stadt Karlsruhe haben von Richterin Karin Mauch am Landgericht Karlsruhe eine Entscheidung erhalten. Sowohl der KSC als auch die Stadt hatten sich in Sachen Stadionneubau nicht einigen können und eine richterliche Entscheidung gewünscht.

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Der KSC hatte vier einstweilige Verfügungen gegen die Stadt bei Gericht eingebracht, um seine Rechte beim Stadionbau gewahrt zu sehen.

Am Freitag verkündete Richterin Mauch nun ihr Ergebnis.

Die Stadt Karlsruhe muss die gewünschten Verträge und Schreiben an den KSC übergeben, sagte Richterin Mauch zum ersten Punkt der  Anträge des KSC.

Kosten tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Die Kammer hat aus dem Entwicklungsvertrag einen „mehr oder weniger umfassenden Informationsanspruch bejaht“, erklärte Mauch. Auch der Totalunternehmer-Vertrag müsse an den KSC herausgegeben werden, damit dieser seine Rechte verfolgen könne.

In die Urkalkulation müsse der KSC aber keinen Einblick erhalten.

Punkt zwei ebenso für den KSC

Ergänzungsvereinbarungen dürfen von der Stadt nicht davon abhängig gemacht werden, dass der KSC die Kostenübernahme erklärt.

Auch die Bearbeitungspauschale für 1500 Euro für Sonderwünsche dürfen nicht von der Stadt erhoben werden. 

Man dürfe dies nicht von Bedingungen abhängig machen und auch keine Blankozusage von Kosten erwarten, ohne dass der KSC die erforderlichen Unterlagen habe.

Abgewiesen

Abgewiesen wurde der weitergehende Antrag, dass das Bauvorhaben zum Ruhen gebracht werde. Denn dem KSC stehe ein so weit vorgehendes Recht aus dem Entwicklungsvertrag nicht zu.

Im dritten Verfahren, die Stützen im Businessbereich betreffend, wird der Antrag zurückgewiesen und der KSC trägt die Kosten dafür. „Hier wird beansprucht dass die Stadt eine Planung umsetzt, den Businessbereich ohne Stützen bauen soll.“

Hier vertrete die Kammer die Auffassung, dass es fraglich sei, ob der KSC  ein recht dazu habe, dies zu fordern. Der KSC habe zwar Informationsrechte und Mitwirkungsrechte, jedoch habe man die Leistungen aufgeführt die zustimmungspflichtig sind, aber nicht die „freie Sicht auf die Bühne“. Somit ergebe sich kein Erfüllungsanspruch für den KSC.

Die Planung mit den Stützen sei Auch keine neue Planung. Diese sei Ende 2018 vorgelegt und es gab keine ohne Stützen. Der KSC wusste somit davon und musste befürchten, dass diese auch so umgesetzt wurde. denn das Budget-Volumen sei erreicht gewesen.

Somit hätte der KSc seinen Anspruch schon vorher klären müssen.

KSC darf Kioske planen

Der Stadt wird untersagt die Kioskplanung Ohne den KSC umzusetzen. Im Entwicklungsvertrag hatte man sich geeinigt, dass der KSC die Innenausbau Planung vom KSC unternehmen könne.

Auch hier gebe es keinen Anspruch aus Baustopp.